Satzung

Satzung der Schlepperfreunde Oberreichenbach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schlepperfreunde Oberreichenbach“ er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 91126 Kammerstein-Oberreichenbach, Alexanderstr. 2b.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung ländlichen Brauchtums, sowie die Erhaltung von
historischen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten. Der Verein wird zu
diesem Zweck Ausstellungen, Feldvorführungen und Informationsfahrten veranstalten. Außerdem wird er auch Veranstaltungen anderer Vereine besuchen und sich aktiv daran beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme im
Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann
Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der engeren Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft. Die
engere Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem 1. Beisitzer
und dem 2. Beisitzer.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.


Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens, durch 1. und 2. Vorstand
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern


Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils alleine den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den
Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zum Erreichen des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und
eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen
des Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet
werden. Die Jahresrechung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahmen der Berichte des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen
abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche
Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache
einem Wahlausschuss übertragen werden.


Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.


Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Änderung
der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.


Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Kammerstein-Oberreichenbach, den 12.01.2001